Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Präambel
1.1. Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.
1.2. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Der Besteller ist für die Richtigkeit angegebener Maße und Eigenschaften selbst verantwortlich; ebenso für die technisch einwandfreie Lösung beigebrachter Pläne und Zeichnungen.
1.3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis von derartigen Geschäftsbedingungen ist. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
1.4. Sämtliche Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Lieferung. Abbildungen, Zeichnungen und Markenangaben sind unverbindlich. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen, auch wenn sie durch unsere Außendienstmitarbeiter getätigt bzw. getroffen werden, sind für uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich, das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen. Liefern wir dennoch auf Grund mündlicher oder fernmündlicher Bestellungen, so kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass alle Abschlüsse, Vereinbarungen etc. für uns durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich werden. Bei Lieferungen auf Grund fernmündlicher Bestellungen gehen die Folgen etwaiger – durch Hörfehler und Missverständnissen verursachter – unrichtige Lieferungen nicht zu unseren Lasten.
1.5. Die mit der Übermittlung von Aufträgen (Plänen) per e-mail, Telefax, Post oder Bote verbundenen Risiken, wie Übertragungsfehler, Verlust der Schriftstücke usw. trägt der Absender!
2. Angebote/Preise
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager. Gewichtsangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen sind ungefähre Werte; verkehrsübliche Schwankungen sind vom Kunden zu tolerieren.
2.2. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor.
2.3. Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
2.4. Der Besteller ist für die Richtigkeit angegebener Maße und Eigenschaften selbst verantwortlich; ebenso für die technisch einwandfreie Lösung beigebrachter Pläne und Zeichnungen. Die Lieferung beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor Beibringung sämtlicher Dokumente.
2.5. Etwaige Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Fehler werden bei späterer Reklamation nicht anerkannt.
2.6. Die genannten Preise gelten exklusive Verpackungs-, Transport-, Vorfracht-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten keine Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, etwaige neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird, sind vom Käufer zu tragen.
2.7. Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO und sind die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die Preise des Liefertages, bei Lieferung ab Werk der veröffentlichte Werkspreis; bei Lagerlieferungen der vom Verkäufer veröffentlichte Lagerpreis netto. Allfällige Sonderwünsche des Käufers sind in den Anbotspreisen grundsätzlich nicht enthalten, sondern sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Alle Nebenkosten der Verträge gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Behördliche Genehmigungen, die für die Abwicklung erforderlich sind, hat der Kunde fristgerecht zu besorgen. Nachteilige Folgen aus Verspätung trägt der Kunde.
2.8. Für Waren, die der Auftragnehmer nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert und verrechnet.
2.9. Auch die zur Verfügungstellung von Paletten wird dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung, wird der Einsatz, vermindert um das Entgelt für die Palettenabnützung, sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückholkosten vergütet. Es werden nur jene Paletten vergütet, die von uns geliefert wurden.
2.10. Falls wir dem Käufer auf Grund besonderer Vereinbarungen ein Rückgaberecht für bereits ausgelieferte Ware einräumen und der Käufer dieses Recht ausübt, erheben wir 20 % Manipulation vom Rechnungsnettobetrag der zurückgegebenen Ware zur Abgeltung unserer Unkosten, Pauschalabholkosten laut jeweils gültigen Frachtkostenbeitrag oder zu vereinbarenden Frachtsatz. Das Rückgaberecht für Verbraucher beträgt 7 Tage ab Wareneingang. Geschnittenes oder anderweitig verarbeitetes Material wird nicht zurückgenommen.
3. Lieferung / Lieferzeit
3.1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht in jenem Zeitpunkt über, in dem die Ware beim Auftraggeber bzw. dem vom Auftragnehmer zur Lieferung an den Kunden herangezogenen Lieferanten verladen wird. Falls ausdrücklich freie Zustellung vereinbart wurde, trägt der Auftraggeber die Kosten des Transports; Nutzen und Gefahr gehen jedoch bereits mit dem Verladen beim Auftraggeber bzw. dem vom Auftraggeber herangezogenen Lieferanten über. Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung schließt der Auftraggeber keine Versicherung für die Ware ab, die das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung etc. abdeckt.
3.2. Teillieferungen sind möglich. Die Wahl des Werkes oder Lagers das mit der Lieferung der bestellten Ware betraut werden soll, steht uns frei.
3.3. Lieferungen ab Lager erfolgen in handelsüblicher Qualität ohne Garantie der Eignung für bestimmte Verwendungszwecke oder eine bestimmte Verarbeitung. Bei Lieferung nach Normen gelten die technischen Normen des Herstellerlandes. Geringfügige oder sonstige für Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtungen gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere auch für durch die Sache bedingte Abweichungen.
3.4. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen.
3.5. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung, sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.
3.6. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggebers als vorweg genehmigt.
3.7. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
3.8. Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.
3.9. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte Ware unverzüglich abzuholen.
3.10. Sofern die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen und verpflichtet sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung, über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen.
3.11. Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren werden und ohne Verzögerung entladen werden können. Die Entladung der Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte. Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte Wagen und Kranwagen besonders verrechnet werden, sind unserer Wahl, unter Ausschluss jeder Haftung, überlassen. Der Verkäufer haftet nicht für die rechtzeitige Beförderung und nicht für Flugrost, Verbiegen, Verdrehen und Witterungseinflüsse.
3.12. Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes direkt neben dem LKW unter der ausdrücklichen Voraussetzung einer mit schwerem Fahrzeug befahrbaren Zufahrtsstraße und hat der Auftraggeber für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen.
3.13. Betriebs- und Verkehrsstörungen und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten auch als höhere Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
3.14. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3.15. Mehrkosten, die auf Grund von Eil- und Expressgutwünschen des Auftraggebers entstanden sind, trägt der Auftraggeber.
3.16. Wird Abholung der Ware durch den Auftraggeber beim Auftragnehmer oder einem vom Auftragnehmer beauftragten Lieferanten vereinbart, so ist der Auftragnehmer bzw. der Lieferant berechtigt, die Ware an denjenigen zu übergeben, der im Namen des Auftraggebers die Ware abholt. Den Auftragnehmer bzw. den Lieferanten trifft keinerlei Verpflichtung, die Berechtigung des Abholers zu überprüfen. Der Auftraggeber ist daher auch dann zur Bezahlung der Ware verpflichtet, wenn der Abholer hiezu nicht berechtigt war, es sei denn, der Auftragnehmer hätte gewusst, dass der Abholer keine Berechtigung hiezu hatte.
3.17. Bei der Zustellung durch unsere LKW's wird generell der Liefertag, nicht aber der exakte Lieferzeitpunkt vereinbart! Termingrundlage für die Annahme, Bearbeitung, Vorbereitung, LKW-Beladung usw. sind ausschließlich unsere Geschäfts- und Arbeitszeiten. Straßenverhältnisse, Staus, Unfälle und andere Ereignisse liegen nicht in unserer Verantwortung. Ein exakter, stundengenauer Lieferzeitpunkt kann daher im Ausnahmefall nur schriftlich mit unserer Geschäftsführung vereinbart werden. In diesem Fall wird ein Pauschalbetrag von € 180,-- verrechnet.
4. Toleranzen
4.1. Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten bleiben vorbehalten.
4.2. Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.
5. Kostenvoranschlag / Preisauskunft
5.1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.
5.2. Alle Anbote/Preisauskünfte sind freibleibend. Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
6. Mahn- und Inkassospesen
6.1. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
6.2. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, die anfallenden Mahnspesen zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
6.3. Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
7. Gewährleistung, Garantie und Haftung
7.1. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
7.2. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftragnehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
7.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise, allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu überprüfen. Allfällige Mängel muss der Käufer binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware mit eingeschriebenem Brief rügen. Mängel, die bei einer solchen Überprüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Gewährleitungspflicht endet aber auch bei versteckten Mängel mit der Ver- bzw. Bearbeitung, ferner mit dem Einbau oder der Verlegung, spätestens jedoch drei Monate nach dem Empfang der Ware. Schadenersatzansprüche aller Art gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht ein grobes Verschulden nachgewiesen wird. Schadenersatzpflichtig sind wir in jedem Fall nur bis zur Höhe des Betrages, der für die Ware in Rechnung gestellt wurde. Für Dritt- sowie Folgeschäden haften wir nicht. Wenn wir Nebenleistungen, wie z.B. Beistellung von Plänen, Werkszeugnissen, einer Statik, Stücklisten, Materialauszügen, erbringen, so ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich zu überprüfen. Wenn der Käufer nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widerspricht, so gelten sie als genehmigt. Wenn Unterlagen dieser Art nicht von uns selbst, sondern vom Produzenten oder von einem Sachverständigen oder sonstigen Dritten stammen, so haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten. Bei Material 2. Wahl, gebrauchtem Material und bei sogenannten Gelegenheitsposten, d.h. Waren, die unter dem eigentlichen Tagespreis verkauft werden, gilt die Ware, ob angenommen oder nicht mit Abgang vom Lager oder Werk als bedingungsgemäß geliefert und übernommen. Irgendwelche Reklamationen hinsichtlich Qualität und Beschaffenheit sind bei derartigen Material ausgeschlossen.
7.4. Beanstandete Ware darf nicht in Gebrauch genommen werden oder muss, wenn sie in Gebrauch ist – soweit möglich – sofort aus dem Gebrauch genommen werden. Sie ist zu unserer Verfügung auszusondern. Geschieht dies nicht, so gilt die Ware als nachträglich genehmigt. Stellt uns der Käufer über unser Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfällt der Gewährleistungsanspruch. Ein solcher verjährt in jedem Fall nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung durch uns.
7.5. Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen.
7.6. Farbtondifferenzen bzw. Abweichungen bei Waren aus unterschiedlichen Chargen oder von verschiedenen Erzeugern sind zu tolerieren.
7.7. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hierfür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung bar ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen.
8.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
8.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
8.4. Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
8.5. Änderung in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. In diesem Fall haftet der Besteller für die Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag entstanden sind. Schadenersatzansprüche des Käufers aus diesen Gründen sind ausgeschlossen. Kommt der Besteller mit einer Zahlung (auch Teilzahlung und Teilleistungen) in Verzug oder tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein oder werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen – unabhängig von der Laufzeit etwa zahlungshalber hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel – sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen (auch Teillieferungen) nur gegen Vorauszahlung auszuführen und haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für sämtliche offenen Forderungen, auch wenn diese bedingt oder befristet sind. Weiters können wir die Weiterveräußerung und Be- oder Verarbeitung gelieferter Waren sowie deren Vermischung mit anderen Waren untersagen und die Einziehungsermächtigung gemäß Eigentumsvorbehalt wiederrufen. Wir sind weiters nach unserer Wahl berechtigt, von noch nicht zur Gänze erfüllten Verträgen ganz oder teilweise unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten sowie gegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten des Kunden Schadenersatz zu verlangen.
8.6. Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
8.7. Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.
8.8. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
9.2. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet. Dem Verkäufer ist der Zutritt der im Eigentumsvorbehalt befindlichen Ware jederzeit zu ermöglichen.
9.3. Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.
9.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.
9.5. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.
9.6. Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.
9.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und instand zu halten, er hat die gelieferte Ware deutlich als Eigentum des Auftragnehmers zu bezeichnen. Er haftet für Beschädigungen aller Art sowie den Verlust ungeachtet der Entstehungsursache. Er hat weiters die gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Elementarereignisse zu versichern. Diese aus diesen Versicherungen dem Auftraggeber im Schadensfalle zustehenden Rechte und Ansprüche sind an den Auftragnehmer abzutreten. Den Nachweis über die Anerkennung der unwiderruflichen Abtretung durch die Versicherungsgesellschaft hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber unaufgefordert zu erbringen.
10. Forderungsabtretungen
10.1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
10.2. Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
11. Abtretungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
11.1. Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
11.2. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Auftragnehmers mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.
11.3. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages.
12. Produkthaftung
12.1. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
12.2. Soweit Schäden nach dem österreichischen PHG geltend gemacht werden, sind wir verpflichtet, den Hersteller oder den Importeur in die EU innerhalb einer Frist von 3 Monaten bekannt zu geben. Schutzwirkungen zugunsten Dritter aus mit Kunden geschlossenen Vereinbarungen sind ausgeschlossen. Wird ein ausländischer Abnehmer in Anspruch genommen, gilt für allfällige Regressansprüche österreichisches Recht unter Ausschluss einer Weiterverweisung durch Vorschriften des IPRG.
12.3. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekannt zugeben.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1. Als Gerichtsstand für alle, mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftrag (der Bestellung) bzw. seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart (Gerichtstand Spittal an der Drau). Der Auftragnehmer kann jedoch auch ein anderes für den Auftragnehmer zuständiges Gericht im Streitfall anrufen. Bei allen Vertragsabschlüssen (schriftlich, persönlich oder telefonisch) gilt als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation oder Werk vereinbart, für die Erfüllung der Ort des Lieferwerkes oder Lagers und für die Zahlung der Ort der vertragsschließenden Niederlassung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Spittal an der Drau.
13.2. Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
14. Datenschutz und Adressenänderung
14.1. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.
14.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, eine – Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung nahekommende – Ersatzbestimmung zu bestimmen, die an ihre Stelle tritt. Der Auftraggeber ist an diese Ersatzbestimmung gebunden, es sei denn, sie wäre grob unbillig. Sollten einzelne Klauseln teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen, so werden sie von den Vertragsparteien soweit aufrecht erhalten, als sie gesetzlich zulässig sind.
15.2. Ereignisse höherer Gewalt, zu welchen u.a. auch Streiks, größere Betriebsstörungen, Anfall von Ausschuss bei Liefergegenständen sowie alle Umstände gehören, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem unserer Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles zurückzutreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurückzutreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
15.3. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums anzufechten.
